Wie hoch dürfen Mahngebühren bei der ersten Mahnung sein

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In der Regel gilt heutzutage, dass der Schuldner durch die erste Mahnung in Zahlungsverzug gesetzt werden kann. Somit muss heutzutage generell mindestens eine Mahnung vom Gläubiger ausgesprochen werden, damit der Zahlungsverzug im rechtlichen Sinne gegeben ist. Einzig und allein, wenn ein Fälligkeitsdatum, also ein Zahlungsziel, vereinbart worden ist, ist die Mahnung entbehrlich.

Auch Menschen, die keine finanzielle Probleme haben, können eine Mahnung erhalten. Es stellt sich hier jedoch immer die Frage, ob die Mahnung schon Kosten verursachen darf.

Generell ist es so, dass keine Zusatzkosten für die erste Mahnung entstehen dürfen. Es gibt jedoch Unternehmen, die bereits in der ersten Mahnung Pauschale Kosten zwischen 5,00 EUR und 10,00 EUR geltend machen. Diese müssen jedoch nicht hingenommen werden, es sei denn, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Kaufvertrag vermerkt worden ist, dass bereits für die erste Mahnung Kosten anfallen können. Nur dann, müssen auch die Mahnkosten gezahlt werden.

Jedoch ist die ausgeschriebene Höhe der Mahnkosten immer entscheidend. Ein pauschalisierter Mahnbetrag in Höhe von 5,00 EUR ist die Regel. Doch manche Unternehmen verlangen auch schon 10,00 EUR für die erste Mahnung. Das ist die obere Grenze, die man hinnehmen kann. Sobald die Mahngebühren in der ersten Mahnung bzw. Zahlungserinnerung höher ausgewiesen werden, sollte unbedingt ein Nachweis angefordert werden. Bei erhöhten Mahngebühren steht jeder Person das Recht zu, bei dem Gläubiger eine Aufstellung über das Zustandekommen der Mahngebühren anzufordern.

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Es gibt bereits Gerichtsurteile, wo festgelegt wurde, dass nur die Kosten geltend gemacht werden dürfen, die tatsächlich durch die Mahnung angefallen sind. Also in der Regel nur die Kosten für Papier, Druck, Briefumschlag und Briefmarke. So sollte bei der ersten Mahnung also immer auf die Mahnkosten geachtet werden und am Schluss auch überlegt werden, ob die Mahngebühren tatsächlich bezahlt werden müssen, wenn diese überhöht scheinen.

Durch bereits vorhandene Urteile ist es nämlich gegeben, dass im Endeffekt die Weigerung bei Zahlung der Mahnkosten kein Problem darstellen sollte, wenn diese Mahngebühren überhöht sind und damit gegen bereits erlassene Rechtsprechungen verstoßen.


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