Häufige Fragen und Antworten zum P-Konto

Freibeträge P-Konto Juli 2023
Der neue Grundfreibetrag ab Juli 2023 beträgt: 1.410,00€ pro Monat.
Für die erste unterhaltspflichtige Person beträgt der Freibetrag: 527,76€ pro Monat. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person beträgt der Freibetrag: 294,02€ pro Monat.

Bitte beachten Sie dass lediglich der Grundfreibetrag automatisch gewährt wird. Für jede weitere Erhöhung ist eine P-Konto Bescheinigung vorzulegen

Können Sie die Bescheinigung direkt an meine Bank senden
Ja, dafür wählen Sie bitte bei Bestellung die Option "Zeit sparen" unter optionale Zusatzangebote.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto schützt, wie der Name schon sagt, das Guthaben auf dem Girokonto bei einer Pfändung. Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Das P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz eines bestimmten Freibetrags bietet.
Wer braucht ein P-Konto?
Ein P-Konto braucht man nur, wenn eine Pfändung droht oder das Konto aufgrund einer Pfändung gesperrt wurde. Damit wird Ihr Girokonto nicht mehr vollständig blockiert und anfallende Zahlungen wie Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge können abgebucht werden. So können Sie zum Beispiel weiterhin Ihre Miete und den Strom bezahlen, auch wenn bei Ihnen gepfändet werden soll.
Wie kann ich ein P-Konto beantragen?
Zur Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto reicht ein entsprechender Antrag bei Ihrer Bank aus. Viele Banken haben vorgefertigte Anträge, die zur Verfügung gestellt werden.
Welche Kosten entstehen für ein P-Konto?
Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein, jedoch nicht die Kontoführung. Diese dürfen allerdings nicht teurer werden als zuvor. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach 4 Geschäftstagen nach Ihrem Antrag vorzunehmen.
Kann ich mehrere P-Konten einrichten?
Nein! Pro Person kann nur ein P-Konto eingerichtet werden. Es kann nur als Einzelkonto, also auf den Namen einer Person, geführt werden.

Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte am besten schon dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnet, bevor jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eins haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.

Automatischer Pfändungsschutz ohne Bescheinigung

Wenn Sie ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt haben, gilt automatisch ein Pfändungsschutz für den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro je Kalendermonat. Dieser Betrag ist festgelegt. Egal, ob die Pfändung am ersten oder am letzten eines Monats bei dem Kreditinstitut eingeht. Über diesen Betrag, kann der Kontoinhaber frei verfügen, auch wenn das Konto gepfändet wurde. Natürlich nur, sofern auch ein solcher Betrag auf dem Konto eingegangen ist. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rente, Einkommen Selbstständiger) und den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht mehr an.

Das P-Konto bietet somit Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:

  1. Basisschutz für Guthaben in Höhe von 1.178,59 Euro Voraussetzung: Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei seiner Bank
  2. Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt / Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt / Kindergeld / einige weitere Leistungen Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch den Kontoinhaber bei seiner Bank
  3. Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss/Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen Voraussetzung: Antrag mit Nachweisen bei Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsbehörde
Erhöhter Freibetrag: weiterer Pfändungsschutz mit Bescheinigung möglich

wenn z.B. Unterhaltspflichten bestehen, können Sie einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen. Hierfür wird eine Bescheinigung gem. § 850k ZPO benötigt, um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen. Wo Sie die Bescheinigung erhalten, lesen Sie weiter unten.

Bescheinigt werden können z.B.:

  • Unterhaltsverpflichtungen (zum Beispiel für Ehegatten und Kinder)
  • Sozialleistungen (ALG II, Kindergeld, Kinderzuschlag, Pflegegeld und einmalige Sozialleistungen) auch für sich und/ oder andere Personen (auch Partner und Stiefkinder)

Den Ihnen zustehenden Freibetrag könne Sie hier berechnen. Ebenfalls könne Sie hier Ihre Bescheinigung sofort bestellen.

Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte.

Wozu dient eine P-Konto-Bescheinigung?

Mit Hilfe einer P-Konto-Bescheinigung können Sie den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag von Ihrem P-Konto erhöhen. Damit können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z. B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.

Was passiert, wenn das Konto bei einer Pfändung noch kein P-Konto ist?

Sie haben vier Wochen nach Zustellung der Pfändung bei Ihrer Bank Zeit, Ihr Konto auch rückwirkend in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank richtet sodann den Ihnen zustehenden Freibetrag rückwirkend ein.

Ist Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld pfändungsfrei?

Übersteigen die Sozialleistungen mit den gesamten Einkünften den Freibetrag, sind die Beträge pfändbar. Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld sind nur pfändungsfrei, wenn die Pfändung bei der auszahlenden Stelle erfolgt.

Alternativ kann man eine Freigabe der Beträge bei Gericht beantragen. Über eine P-Kontobescheinigung sind die Beträge jedoch nicht geschützt.

Wo erhalte ich eine P-Konto Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge?

Hier können Sie schnellstmöglich an eine Bescheinigung gelangen und Ihr Existenzminimum über den Grundfreibetrag des P-Kontos hinaus sichern. Wir stellen Ihnen diese anerkannte Bescheinigung aus und senden sie postalisch an Sie oder Ihre Bank direkt zu. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt. Optional können Sie die Direktzustellung an die Bank auswählen um wertvolle Zeit zu sparen.

Weitere Stellen können Jugendamt, Familienkasse, Jobcenter, Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und Steuerberater sein. Leistungsbescheide dienen zusätzlich als Nachweis.

Welche Nachweise benötige ich für einen erhöhten Freibetrag?

Für den erhöhten Freibetrag muss der Kontoinhaber der ausstellenden Institution oder Person geeignete und aktuelle Unterlagen nachweisen. Nachfolgend ein paar Beispiele (falls zutreffend):

Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen:

  • Geburtsurkunde
  • Gerichtsurteil
  • Bescheinigung des Jugendamtes
  • Meldebescheinigung
  • Kindergeldbescheid
  • Bescheid des Jobcenters
  • Lohn-/Gehaltsbescheinigung
  • Kontoauszüge
  • Belege über Zahlungseingänge (Kontoauszüge) bei einmaligen Leistungen oder Kinder- / Pflegegeld
  • Quittungen des Unterhaltsempfängers
Was kann ich tun, wenn die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt?

Sollte die Bank die Bescheinigung nicht akzeptieren oder Sie über die genannten Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhalten, können Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Dieses muss auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen.

Grundsätzlich darf die Bank nur bestimmte Bescheinigungen akzeptieren:

  • anerkannte Schuldnerberatungsstellen (wie z.B. die Partner von schutzkonto.de)
  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater als "geeignete Personen"

Bitte beachten Sie, dass keine der genannten Stellen zur Bescheinigung verpflichtet sind.

Kann ich auf dem P-Konto Geld ansparen?

Nein! Sie sollten jeden Monat über Ihre kompletten Freibeträge verfügen. Das Konto darf kein Guthaben mehr aufweisen. Hierdurch ergeben sich ggf. pfändbare Beträge.

Sozialleistungen oder Gehälter, die am Ende eines Monats eingehen werden in Höhe des eingerichteten Betrags im Folgemonat freigeben. Am Ende eines laufenden Monats können diese jedoch geblockt sein.

Wird das P-Konto in die Schufa eingetragen?

Ja! Da Sie lediglich über ein P-Konto verfügen dürfen, wird die Einrichtung eines P-Kontos der Schufa gemeldet und eingetragen.

Sofern das P-Konto gekündigt oder in ein “normales” Girokonto umgewandelt wird, wird der Eintrag in der Schufa gelöscht.

Habe ich dieselben pfändungsfreien Beträge auf dem P-Konto wie bei einer Gehaltspfändung?

Nein! Die Pfändungsfreibeträge aufgrund einer Gehaltspfändung können von den Pfändungsfreibeträgen auf dem Konto abweichen. Sie erhalten auf einem P-Konto lediglich die Mindestfreibeträge.

Sofern auch eine Lohnpfändung vorliegt oder Ihnen die Freibeträge auf dem P-Konto nicht ausreichen, setzen Sie sich gerne mit uns hier in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Anpassungsantrag online stellen

Kann ich als Selbständiger auch ein P-Konto einrichten?

Ja! Sofern Sie ein Einzelunternehmen führen, kann auch ein Geschäftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Beachten Sie jedoch hierbei, dass auch Sie dann nur die Grundfreibeträge einrichten können.