Was passiert mit meinem Insolvenzverfahren wenn ich in ein anderes Land ziehe?

Wie gut kennen Sie Ihre aktuelle Schuldenhöhe?
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43%
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Für viele Verbraucher ist die Privatinsolvenz der letzte Ausweg raus aus den Schulden. Wer sich im Insolvenzverfahren befindet, muss einige Pflichten erfüllen. Dazu zählt beispielsweise, dass Sie stets für den Insolvenzverwalter erreichbar sind. Wie sieht es aber mit einem Umzug ins Ausland aus? Wir erklären nachfolgend, ob Sie problemlos auswandern können oder sich während des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens in Deutschland aufhalten müssen.  

Vor der Eröffnung der Privatinsolvenz ist ein Umzug ins Ausland nicht möglich

Streben Sie die Privatinsolvenz an, so können Sie vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens nicht umziehen. Sie müssen nämlich einen Wohnsitz in Deutschland haben, um in die Verbraucherinsolvenz gehen zu dürfen. Auch kurz nach Eröffnung des Verfahrens sollten Sie sich noch in Deutschland aufhalten, da der Insolvenzverwalter Sie zu einem persönlichen Gespräch einlädt, zu dem Sie erscheinen müssen. Kommen Sie der Einladung nicht nach, riskieren Sie die Restschuldbefreiung.

Läuft die Privatinsolvenz bereits, kann der Wohnort ins Ausland verlagert werden

Wurde das Privatinsolvenzverfahren bereits eröffnet, können Sie grundsätzlich ins Ausland umziehen. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie sich auch dort in der Wohlverhaltensphase an die Pflichten nach § 295 InsO halten müssen. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich um einen Job zu bemühen. Auch müssen Sie dem Insolvenzverwalter jeden Wohnort- und Arbeitgeberwechsel mitteilen. Außerdem sollten Sie stets für den Insolvenzverwalter erreichbar sein.

Selbstverständlich ist es weiterhin Ihre Pflicht, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abzuführen. Die entsprechenden Pfändungsfreibeträge richten sich nach den Regelungen bzw. Gesetzen in Ihrem neuen Heimatland. Gibt es an Ihrem ausländischen Hauptwohnsitz keine Pfändungsfreibeträge, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Vollstreckungsgericht einen Antrag gemäß § 850f ZPO auf Änderung des unpfändbaren Betrags zu stellen.

Tipp: Wenden Sie die Verbraucherprivatinsolvenz ab, indem Sie sich einen Überblick über Ihre Schulden verschaffen

Häufig können Schuldner verhindern, dass es zu einer Verbraucherprivatinsolvenz kommt. Viele Betroffene reagieren jedoch zu spät und ignorieren Rechnungen bzw. Mahnungen monatelang. Das führt letztlich in die Schuldenfalle. Sollten Ihnen Ihre Schulden über den Kopf gewachsen sein, ist es wichtig, schnellstmöglich zu reagieren und die Finanzenbox anzufordern. Sie erhalten dann Unterstützung bei der Erstellung einer Schuldenübersicht.

Könnten Sie sich vorstellen Privatinsolvenz anzumelden?
👍 Ja, habe ich vor
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👎 Nein, kommt nicht in Frage
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Ihnen wird eine kleine Box zugeschickt, in die Sie einfach alle Dokumente und ungeöffneten Briefe zu Ihren Schulden legen. Die Post wird für Sie geöffnet, alles wird sortiert, eingescannt und Ihnen digital aufbereitet übersichtlich zur Verfügung gestellt. Nachdem Sie sich einen Überblick über alle Schulden und Gläubiger verschafft haben, können Sie Ihre Verbindlichkeiten ggfs. strukturiert zurückzahlen. Die Finanzenbox fordern Sie an, indem Sie die Seite www.finanzenbox.de aufrufen und dort auf „jetzt gratis anfordern“ klicken.

So handeln Sie, wenn Sie bereits Pfändungen erhalten haben

Würden Sie ein Online-Angebot zur Entschuldung nutzen?
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👌 Ja, mir ist Diskretion wichtig
32%
👎 Nein, der persönliche Kontakt ist mir wichtig
26%
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Liegen bereits Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor, sollten Sie sofort ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen. Dazu stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Bank. Sie schützen mit einem P-Konto einen Teil Ihres Arbeitseinkommens vor dem Zugriff der Gläubiger. Außerdem können Sie Ihren persönlichen Pfändungsfreibetrag berechnen und oft sogar erhöhen. Nutzen Sie dafür den kostenlosen Rechner auf www.schutzkonto.de. Denken Sie außerdem daran, die P-Konto Bescheinigung, die Sie ausgestellt bekommen, an Ihre Bank zu übersenden, damit Ihr Freibetrag erhöht wird. Sie können sich das Dokument auch digital zuschicken oder direkt an Ihre Bank übermitteln lassen.

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst

Ein Umzug ins Ausland vor der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht möglich. Während der Wohlverhaltensphase können Sie Ihren Wohnort wechseln und im Ausland leben. Allerdings müssen Sie weiterhin für den Insolvenzverwalter erreichbar sein und Ihren Pflichten nach § 295 InsO nachkommen.


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