Kann ich ein Konto im Minus in ein P-Konto umwandeln lassen?

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Ja, seit Dezember 2021 ist es möglich, dass Sie auch ein Konto im Minus in ein P-Konto umwandeln lassen.

Lange Zeit konnten Banken sich weigern, ein Konto im Minus in ein P-Konto umzuwandeln. Der negative Kontostand musste erst ausgeglichen werden, ehe der Pfändungsschutz wirksam wurde. Das ist nun anders: Der Negativbetrag verhindert die Umwandlung nicht mehr.

Was passiert mit dem Negativbetrag vom Konto?

Wenn Sie einen Umwandlungsauftrag erteilen, bucht die Bank den Negativbetrag auf einem separaten Konto. Alle neuen Gutschriften, die auf Ihrem P-Konto eingehen, dürfen damit nicht verrechnet werden. Sie stehen Ihnen bis zur Höhe des Freibetrags zur Verfügung.

Sie bekommen in diesem Fall also zwei Konten anstelle Ihres bisherigen Girokontos: Eines, auf dem der Negativbetrag verbucht ist, und das Pfändungsschutzkonto.

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Achtung: Das Aufrechnungsverbot betrifft vertraglich festgelegte Kreditvereinbarungen nicht! Diese müssen Sie aktiv beenden.

Wie wird mein Negativ-Betrag verzinst?

Der Gesetzgeber hat es versäumt, die Verzinsung des Negativbetrags auf dem zweiten Konto genau zu regeln. Entsprechend herrscht Uneinigkeit darüber: Manche Banken verlangen denselben Zins wie beim Dispokredit, da es sich ja ursprünglich darum handelte.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält das aber für nicht zulässig, weil der Betrag ja ausgebucht wurde. Deshalb handelt es sich nicht mehr um einen nutzbaren Kreditrahmen. Entsprechend geht die Verbraucherzentrale davon aus, dass im Höchstfall der gesetzliche Verzugszins gefordert werden darf.

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Tipp: Wenn Sie ein Konto im Minus in ein P-Konto umwandeln lassen, fragen Sie den Bankberater nach den Zinsen für das zweite Konto mit dem Negativbetrag.

Was passiert mit dem Dispokredit beim P-Konto?

Ihr Girokonto konnte zur Zeit der Umwandlung nur deshalb im Minus sein, weil Sie einen Dispokredit eingerichtet hatten. Den gibt es beim Girokonto allerdings nicht: Es ist ein reines Guthabenkonto. Das bedeutet, dass Sie weder Geld abheben noch Abbuchungen vornehmen lassen können, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

Ist eine Rückzahlungsvereinbarung mit meiner Bank sinnvoll?

Als Girokonten im Minus noch nicht in P-Konten umgewandelt werden mussten, war eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Bank oft sehr wichtig. Nach der aktuellen Regelung ist das nicht mehr unbedingt der Fall. Eine solche Vereinbarung kann natürlich dabei helfen, Ihre Schulden auch bei der Bank abzutragen. Falls Sie dafür aber einen neuen Kredit aufnehmen müssten oder Teile Ihres unpfändbaren Einkommens einsetzen müssten, lohnt sich ein Gespräch mit einer Schuldnerberatung.

Wie erhalte ich den richtigen Freibetrag?

Wenn die Bank Ihr Girokonto im Minus in ein P-Konto umwandelt, werden alle neuen Gutschriften darauf eingezahlt und stehen Ihnen in der Höhe des Freibetrags zur Verfügung. Ohne Bescheinigung schützt die Bank aber nur den Grundfreibetrag, der bis zum 1. Juli 2022 bei 1.260 Euro liegt. Falls Sie Kindergeld oder Pflegegeld erhalten oder unterhaltspflichtig sind, können Sie diese Beträge auch schützen lassen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung.

Berechnen Sie Ihren individuellen Freibetrag mit unserem kostenlosen Freibetragsrechner, den Sie auf Schutzkonto.de finden. Im Anschluss können Sie Ihre Bescheinigung bei uns bestellen – zum günstigsten Onlinepreis und vor allem sofort. Wenn die Bescheinigung ohne Verzögerung an Ihre Bank geschickt werden soll, übernehmen wir das auf Wunsch auch für Sie.


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