Erstattung der Krankenkasse für eine Behandlung auf einem P-Konto

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Oft passiert es, dass Arbeitnehmer mit einem hohen Gehalt nicht mehr bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Stattdessen sind sie bei einer privaten Krankenversicherung. Das birgt aber bei einem Pfändungsschutzkonto gewisse Probleme.

Zum einen müssen die monatlichen Beträge an die Krankenversicherung gezahlt werden und zum anderen kommen die Beträge zur Erstattung der Behandlungskosten auf dem Konto des Versicherten an. Dadurch, dass die Kosten für die Behandlung bei einem Arzt sehr hoch sind, wird der Freibetrag vermutlich überschritten. In den seltensten Fällen liegt ein geeignet hoher Freibetrag vor, um die Erstattung der Krankenkasse zu sichern. Was kann man dagegen tun, damit die Kosten der Behandlung dennoch gezahlt werden können?

Um den Betrag auf dem Konto zu schützen, muss bei dem zuständigen Amtsgericht ein einmaliger Erhöhungsantrag für die Freigrenze gestellt werden. Das zuständige Amtsgericht ist immer das Gericht, bei dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wurde. Somit ist gewährleistet, dass der Erstattungsbetrag der Krankenkasse auf dem Konto nicht an die Gläubiger abgeführt werden kann und stattdessen an den behandelnden Arzt überwiesen werden kann. Allerdings muss hierfür auch der Nachweis vom Versicherten erbracht werden, dass es sich bei dem Betrag tatsächlich um die Erstattung einer angefallenen Behandlung handelt.

Dieser Nachweis muss bei dem Antrag mit beigelegt werden. Zudem kann dieser Freigabeantrag nur gestellt werden, wenn man bereits ein P-Konto besitzt und eine Pfändung auf dem Konto eingegangen ist.

Gerne können wir Ihre Fragen auch am Telefon klären. Sollten Sie Interesse an einer Schuldnerberatung haben, können Sie uns hierauf auch gerne am Telefon ansprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


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