Spielsucht und Insolvenz

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Immer mehr Menschen in Deutschland haben Schulden. Die Gründe für die Verschuldung sind dabei ganz verschieden. In manchen Fällen führt eine jahrelange Spielsucht dazu, dass erst das Vermögen ausgegeben wird und dann Schulden gemacht werden. Die Spielsucht kann auch Auswirkungen auf eine Privatinsolvenz und die damit angestrebte Restschuldbefreiung haben.

Bei Spielsucht kann die Restschuldbefreiung versagt werden

Wenn Sie spielsüchtig sind und eine Privatinsolvenz anstreben oder sich bereits im Insolvenzverfahren befinden, sollten Sie wissen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden kann, sofern Sie sich falsch verhalten. Grundsätzlich ist eine Spielsucht zwar kein Grund für das Scheitern eines Insolvenzverfahrens. Sie kann jedoch problematisch werden, sofern Sie als Schuldner Ihr Vermögen verschwenden.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Tatbestand der „Vermögensverschwendung“ zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Wann aber liegt eine Vermögensverschwendung durch Spielsucht vor? Das Gesetz besagt, dass dieser Tatbestand zutrifft, wenn Sie als Schuldner während der Privatinsolvenz Ihrer Spielsucht in einer Form nachgegangen sind, die nicht Ihrer wirtschaftlichen Situation entspricht.

Könnten Sie sich vorstellen Privatinsolvenz anzumelden?


Ein entsprechendes Urteil hat das AG Duisburg mit Beschluss vom 10.01.2007 gefällt. Im Prozess ging es darum, dass ein Schuldner seine Steuererstattung in Höhe von 2.000,00 EUR verspielt hat. Die Richter entschieden, dass das Geld den Gläubigern zugestanden hätte und der Schuldner verschwenderisch mit seinem Vermögen umgegangen ist. Die Restschuldbefreiung wurde vom Gericht in diesem Fall versagt.

Nicht immer ist die Privatinsolvenz der einzige Ausweg

Viele Menschen haben das Ziel, ein Privatinsolvenzverfahren zu eröffnen, weil sie hoffen, dadurch schuldenfrei zu werden. Es gibt allerdings noch andere Wege, um schuldenfrei zu werden. Wichtig ist, dass Sie stets sofort reagieren, wenn Sie eine Pfändung bekommen. Der erste Schritt muss dann darin bestehen, dass Sie ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) eröffnen. Mit dem P-Konto sichern Sie sich den Pfändungsfreibetrag. Ihre Gläubiger können dann nicht Ihr gesamtes Geld pfänden.

Zusätzlich können Sie Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie online Ihre persönliche Freigrenze ermitteln. Möglich ist das beispielsweise auf der Seite www.schutzkonto.de. Vergessen Sie im Anschluss nicht, die P-Konto Bescheinigung an Ihr Kreditinstitut zu senden, damit der höhere Freibetrag vermerkt wird und für Sie gilt.

Schulden sortieren und Verbraucherprivatinsolvenz vermeiden

Das P-Konto ist jedoch nur der erste Schritt, um das Insolvenzverfahren zu umgehen. Sie sollten zusätzlich Ihre Schulden sortieren und dann monatlich zurückzahlen. Wenn Sie Schwierigkeiten damit haben, sich eine Übersicht über alle Gläubiger zu erstellen, können Sie auf der Seite www.finanzenbox.de eine kleine Box anfordern, in die Sie alle Dokumente zu Ihren Verbindlichkeiten legen. Sie erhalten dann eine Online-Aufstellung zu allen Gläubigern und Schulden. Somit fällt es Ihnen leichter, das Geld zurückzuzahlen und ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden.

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