Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten Konto

Wie gut kennen Sie Ihre aktuelle Schuldenhöhe?

Seit März 2020 gibt es aufgrund der Corona-Pandemie eine Corona-Soforthilfe für Betriebe. Diese Corona-Soforthilfe gilt für kleine Betriebe aus allen Wirtschaftsbereichen, Selbständige und Angehörige der freien Berufe, die aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind und bereits seit dem 30.11.2019 bestehen. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine finanzielle Überbrückung, die kleineren Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit geben soll, die Corona-Pandemie zu überstehen. Weiterhin handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine Einmalzahlung, die für drei Monate genehmigt wird und je nach Betriebsgröße und Mitarbeiter in der Höhe variiert.

Wichtig zu wissen

Die Corona-Soforthilfe gilt ausschließlich für Betriebe, die aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind. Jedoch nicht für Betriebe, die sich schon davor in Zahlungsschwierigkeiten befunden haben. Das bedeutet, dass der Engpass der Zahlungsschwierigkeiten erst nach dem 01.01.2020 bis heute entstanden sein muss. Auch Unternehmen, die in der Zeit der Corona-Pandemie, sprich nach dem 11.03.2020, gegründet wurden, erhalten keine Corona-Soforthilfe.

Die Corona-Soforthilfe fällt auch für diejenigen weg, die erst seit dem 01.12.2019 ein Unternehmen führen oder nur im Nebengewerbe als Unternehmer tätig sind.

Voraussetzungen für die Beantragung

Um die Corona-Soforthilfe beantragen zu können, müssen neben dem Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten auch folgende Voraussetzungen vorliegen:

Eine Beantragung, die die Voraussetzungen der Corona-Soforthilfe nicht erfüllt fällt unter den Betrug. Ein Betrug wird mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Sollte ein Fall bekannt werden, wird dies angezeigt und auch die Corona-Soforthilfe ist zurückzuzahlen.

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Die Corona-Soforthilfe kann nicht durch eine P-Kontobescheinigung geschützt werden. Zumal davon auszugehen ist, dass bei einer Pfändung des Kontos bereits vor dem 01.01.2020 Zahlungsschwierigkeiten vorlagen. Dies ist genau zu überprüfen, bevor die Corona-Soforthilfe beantragt wird. Es empfiehlt sich hierfür eine Liste zu fertigen, welche die rückständigen Zahlungen auflistet und eine zweite Liste, wo die liquiden Mittel bis zum 31.12.2019 aufgeführt sind. War man in der Lage 90 % der Forderungen zu bezahlen, bestand keine Zahlungsschwierigkeit.

Sollte es dennoch zu einer Pfändung kommen und die Zahlungsschwierigkeiten aber erst seit dem 01.01.2020 bestehen, kann die Corona-Soforthilfe durch einen Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht befreit werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag nötig, damit man die Corona-Soforthilfe vor der Pfändung der Gläubiger schützen kann.


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